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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elektroschmiede GmbH
für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Stand: Mai 2026
Artikel I: Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den
Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten
ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur
insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang
der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen
maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden:
Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs-
und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger
Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der
Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers;
diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer
zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur
Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den
vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine
Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen AGB umfasst auch Ansprüche auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto ab
Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
3. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes
vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen
Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
4. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
Artikel III: Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware), bei denen die Kaufpreisforderung
sofort fällig wird oder für die hinsichtlich der Fälligkeit der Kaufpreisforderung eine
Zahlungsfrist von bis zu einschließlich 30 Tagen nach Lieferung, Lieferung mit
Aufstellung/Montage oder Rechnungseingang vereinbart wurde, bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers.
2. In allen anderen Fällen bleiben die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware)
Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte,
die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %
übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der
Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen
verschiedenen Sicherungsrechten zu.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur
Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den
Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
4. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen
Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten –
einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne
dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen
mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein
Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der
Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten
Preis der Vorbehaltsware entspricht.
5. Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware:
a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen
Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den
Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die neue Sache gilt als
Vorbehaltsware.
b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder
Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem
Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteiles zusteht,
der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten
Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder
Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 4 gilt auch für die neue Sache.
Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in
Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten
Vorbehaltsware entspricht.
d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen
Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine
Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten
sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen
Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung
an den Lieferer ab.
6. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der
Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei
Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder
drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die
Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer
nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die
Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die
Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden
verlangen.
7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat
der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines
berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur
Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer
nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung
neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen
über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur
Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher
vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben,
insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen;
dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche
Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese
trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen
anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des
Außenwirtschaftsrechtes oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht
zu vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers,
verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm
hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des
Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der
Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden
konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als
auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten
Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer
dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung
der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen
Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt
oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat
nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren
angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der
Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis
höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien unbenommen.
Artikel V: Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder
abgeholt worden ist; auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom
Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen
Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder
Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu
vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in
Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
Artikel VI: Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der
dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -
stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und
Schmiermittel;
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse,
Heizung und Beleuchtung;
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und
verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und
Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen;
im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des
Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz
des eigenen Besitzes ergreifen würde;
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der
Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die
erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten
erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle
befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass
die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz
müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu
vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für
Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals
zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des
Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der
Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn
der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung –
gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen
worden ist.
Artikel VII: Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht
verweigern.
Artikel VIII: Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Die Lieferungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den
subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den
Montageanforderungen von § 434 BGB entsprechen. Bei Vorliegen einer
Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien richtet sich die Frage, ob die Lieferungen den
objektiven Anforderungen entsprechen, ausschließlich nach dieser
Beschaffenheitsvereinbarung. Satz 2 gilt nicht, soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette
ein Verbrauchsgüterkauf ist.
2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen,
sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.
3. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt
nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei
Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie bei Nichteinhaltung einer
Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a
BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein
Verbrauchsgüterkauf.
4. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der
Fristen bleiben unberührt. Die Ablaufhemmung gemäß § 445b Abs. 2 BGB endet in
jedem Fall spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferer die Sache
dem Verkäufer abgeliefert hat. Dies gilt nicht, soweit der letzte Vertrag in der Lieferkette
ein Verbrauchsgüterkauf ist oder in den nach Nr. 3 Satz 2 aufgelisteten Fällen.
5. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
6. Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln
stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine
Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer
berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
7. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu
gewähren.
8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 12 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
9. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder
die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom
Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
10. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil
der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung
des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für
Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des
Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein
Verbrauchsgüterkauf.
11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff
des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine
über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
12. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei
Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem
Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen.
Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land
des Lieferortes ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der
Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte
Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer
gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 3 bestimmten Frist und nach
Maßgabe der Nr. 4 wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen
entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht
verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen
Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder
Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der
Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer
alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt
der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit
der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden
ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu
vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare
Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert
oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des
Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 6, 7, 10 und 11 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII
entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers
gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind
ausgeschlossen.
Artikel X: Erfüllungsvorbehalt
1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von
deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder
internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes sowie keine Embargos oder
sonstige Sanktionen entgegenstehen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die
Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
Artikel XI: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu
verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des
Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht
zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom
Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder
den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers
erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer
das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche
Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst
mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Artikel XII: Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Soweit nicht anderweitig in diesen AGB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des
Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
b) bei Vorsatz,
c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden
Angestellten,
d) bei Arglist,
e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
oder
g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein
anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
Artikel XIII: Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des
Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG).
Artikel XIV: Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen
übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine
unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
—
Basis: ZVEI Grüne Lieferbedingungen (Stand Januar 2022) mit Ergänzungen der Elektroschmiede GmbH (Stand
05/2026). © 2022 ZVEI e. V., Frankfurt am Main.
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